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Haus an Kinder verkaufen: Neues BFH-Urteil zur zinslosen Ratenzahlung

24. September 2026

Haus an Kinder verkaufen: Neues BFH-Urteil zur zinslosen Ratenzahlung

Wer ein Haus an Kinder verkaufen möchte, kann den Kaufpreis grundsätzlich in zinslosen Raten vereinbaren. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs schafft dafür wichtige steuerliche Klarheit: Sind die Raten vollständig als Kaufpreis geschuldet und wird nur die Zahlung zinslos gestundet, dürfen nicht automatisch fiktive Zinsanteile als Kapitalerträge des Verkäufers besteuert werden.

Das Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24) betrifft einen konkreten Einzelfall, ändert aber ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung. Für Familien, die eine Immobilie übertragen möchten, ist das relevant – ersetzt jedoch weder eine belastbare Immobilienbewertung noch die Gestaltung durch Notariat und Steuerberatung.

Haus an Kinder verkaufen: Was hat der BFH entschieden?

Im entschiedenen Fall verkaufte ein Ehepaar ein bebautes Grundstück an seine Tochter. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des Gerichts dem Wert der Immobilie. Weil die Tochter keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde der Kaufpreis gestundet und sollte über einen langen Zeitraum in monatlichen Raten gezahlt werden. Eine Verzinsung war ausdrücklich nicht vereinbart.

Das Finanzamt rechnete dennoch einen fiktiven Zinsanteil heraus und behandelte ihn als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Der Bundesfinanzhof widersprach: Wenn die Vertragsparteien wirksam festlegen, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt und die Stundung unentgeltlich ist, fehlt grundsätzlich ein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung.

Wichtig ist die Reichweite: Der BFH hat nicht jede private Ratenzahlung pauschal steuerfrei gestellt. Entscheidend sind die konkrete Kaufpreisabrede und ihre tatsächliche Durchführung.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Familien?

Eine zinslose Ratenzahlung kann eine echte Alternative zur sofortigen Bankfinanzierung sein. Die Eltern erhalten den vereinbarten Kaufpreis nach und nach; das Kind muss nicht zwingend den gesamten Betrag über ein Kreditinstitut finanzieren. Gerade bei höheren Bauzinsen kann dieses Modell wirtschaftlich interessant wirken.

Gleichzeitig tragen die Eltern jedoch das Ausfall- und Liquiditätsrisiko. Sie erhalten den Verkaufserlös nicht sofort, bleiben über Jahre wirtschaftlich mit dem Käufer verbunden und müssen regeln, was bei Zahlungsverzug, Tod, Scheidung oder einem späteren Weiterverkauf geschieht. Im BFH-Fall war die Kaufpreisforderung durch eine Grundschuld gesichert.

Das Urteil beantwortet deshalb eine wichtige Steuerfrage, macht aus der Gestaltung aber noch kein Standardmodell für jede Familie.

Diese Voraussetzungen waren für den BFH entscheidend

  • Es lag eine entgeltliche Übertragung einer Immobilie im Privatvermögen vor.
  • Der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem Immobilienwert.
  • Die Teilzahlungen sollten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden.
  • Die Stundung war ausdrücklich zinslos vereinbart.
  • Es gab keinen gesonderten Preisnachlass für eine sofortige Zahlung.
  • Es bestanden keine Hinweise auf eine verdeckte Zinsabrede oder einen Gestaltungsmissbrauch.

Schon kleine Abweichungen können die steuerliche Bewertung verändern. Wer beispielsweise einen niedrigeren Sofortpreis und einen höheren Ratenpreis vereinbart, kann damit wirtschaftlich doch einen Zinsbestandteil schaffen. Die Vertragsgestaltung sollte deshalb nicht aus einem Muster im Internet übernommen werden.

Verkauf zum Marktwert und Verkauf unter Wert sind nicht dasselbe

Der BFH-Fall betraf eine vollentgeltliche Übertragung zum Wert der Immobilie. Wird ein Haus deutlich unter Marktwert an ein Kind verkauft, kann die Differenz eine gemischte Schenkung darstellen. Dann stellen sich zusätzliche Fragen zu Schenkungsteuer, Freibeträgen, Pflichtteilsrechten und dem Ausgleich unter Geschwistern.

Genau hier wird eine neutrale Immobilienbewertung wichtig. Sie dokumentiert, welcher Wert zum Zeitpunkt der Übertragung realistisch war. Das schützt nicht nur steuerlich, sondern hilft auch, spätere familiäre Konflikte über eine vermeintliche Bevorzugung zu vermeiden.

Welche Steuern müssen trotzdem geprüft werden?

Grunderwerbsteuer

Der Grundstückserwerb zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, ist nach § 3 Nr. 6 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Das betrifft insbesondere Übertragungen zwischen Eltern und Kindern sowie Großeltern und Enkeln. Für Geschwister gilt diese Ausnahme nicht allein wegen des Verwandtschaftsverhältnisses.

Private Veräußerungsgeschäfte

Auch beim Verkauf an das eigene Kind muss geprüft werden, ob beim Verkäufer ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt. Relevant sind insbesondere die Zehn-Jahres-Frist und mögliche Ausnahmen bei Eigennutzung. Unser Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf erläutert diese Prüfung ausführlicher.

Schenkungsteuer und Erbrecht

Bei einem Verkauf zum vollen Wert ist die Immobilie grundsätzlich nicht verschenkt. Bei Preisnachlässen, Wohnungsrechten, Nießbrauch, übernommenen Verpflichtungen oder zusätzlichen Zuwendungen kann sich die Einordnung ändern. Auch die zinslose Stundung sollte im konkreten Vertrag steuerlich geprüft werden – das BFH-Urteil ist kein Freibrief für jede abweichende Gestaltung.

Warum der Marktwert vor dem Familienverkauf feststehen sollte

Bei einem normalen Verkauf zeigt der Wettbewerb am Markt, welchen Preis Käufer tatsächlich akzeptieren. Innerhalb der Familie fehlt dieser Preistest. Ein Online-Rechner oder ein alter Versicherungswert genügt dafür meist nicht, weil Lage, Grundstück, Zustand, Modernisierungen, Energieeffizienz, Wohnfläche und mögliche Rechte am Objekt zusammenwirken.

Für Immobilien in Bonn, Köln und dem Rhein-Sieg-Kreis kommen deutliche Unterschiede zwischen Stadt, Umland und Mikrolage hinzu. Ein belastbarer Marktwert hilft dabei, drei Fragen sauber zu trennen:

  1. Welcher Preis wäre am freien Markt realistisch?
  2. Welchen Preis soll das Kind tatsächlich zahlen?
  3. Welche Differenz ist bewusst als familiäre Begünstigung gewollt?

Erst wenn diese Zahlen offenliegen, lassen sich Verkauf, Ratenzahlung, Schenkung oder eine Kombination sinnvoll vergleichen.

Ratenzahlung, Schenkung oder freier Verkauf?

Zinslose Ratenzahlung: Kann den Erwerb innerhalb der Familie erleichtern und den Eltern laufende Zahlungen sichern. Sie verlangt aber eine präzise Vertragsgestaltung, ausreichende Sicherheiten und einen Plan für Störfälle.

Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge: Kann sinnvoll sein, wenn Vermögen bewusst ohne volle Gegenleistung übertragen werden soll. Dabei sind Freibeträge, Nutzungsrechte, Pflegebedürftigkeit, Pflichtteilsergänzung und die Versorgung der Übergeber mitzudenken.

Verkauf am freien Markt: Schafft Liquidität und einen objektiveren Preisbildungsprozess. Er kann die bessere Lösung sein, wenn kein Familienmitglied die Immobilie langfristig tragen kann oder Gleichbehandlung mehrerer Erben im Vordergrund steht.

Keine Variante ist automatisch überlegen. Entscheidend sind Liquiditätsbedarf, Alter, Familienstruktur, Finanzierung, Nutzung und der aktuelle Marktwert.

Checkliste vor dem Hausverkauf an Kinder

  • aktuellen Marktwert der Immobilie nachvollziehbar ermitteln,
  • bestehende Darlehen, Grundschulden und Ablösebeträge prüfen,
  • Verkauf zum Marktwert und gewünschte Begünstigung getrennt berechnen,
  • monatliche Rate, Laufzeit und mögliche Anpassungen festlegen,
  • Sicherheiten wie eine Grundschuld mit dem Notariat besprechen,
  • Regelungen für Zahlungsverzug, Tod, Scheidung und Weiterverkauf treffen,
  • Spekulationssteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer prüfen lassen,
  • Auswirkungen auf Geschwister, Pflichtteil und spätere Erbfolge klären,
  • Kaufvertrag notariell beurkunden lassen – dies ist bei Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB zwingend.

Fazit: Das BFH-Urteil eröffnet Spielraum, verlangt aber saubere Zahlen

Das Urteil VIII R 30/24 ist für Familien erfreulich: Eine ausdrücklich zinslose Kaufpreisstundung führt nicht allein deshalb zu fiktiven steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die steuerliche Anerkennung hängt jedoch an der konkreten Vereinbarung und deren Umsetzung.

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung in Bonn, Köln oder dem Rhein-Sieg-Kreis innerhalb der Familie übertragen möchten, sollte der erste Schritt eine neutrale Werteinschätzung sein. Wypior Immobilien ermittelt den realistischen Marktwert und zeigt, wie sich Familienverkauf und freier Verkauf wirtschaftlich unterscheiden. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, bevor Preis und Zahlungsmodell festgelegt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Notarberatung. Das BFH-Urteil betrifft einen konkreten Sachverhalt; die Einordnung anderer Gestaltungen kann abweichen.

Hinweis zum Beitragsbild: Das Beitragsbild wurde KI-gestützt erstellt und dient der redaktionellen Illustration. Es zeigt keine tatsächliche Situation oder ein konkretes reales Ereignis.

Wypior Immobilien Immobilienmakler

Nick Wypior
Immobilienmakler (IHK)
Bachelor of Science (B. Sc.) Betriebswirtschaft

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